Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anwendungsbereich, Geltung der Bedingungen
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der BPM Solar GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen nur aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese werden Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer-bedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ausschließlich die Geschäftsführer des Verkäufers sind berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und der Auftraggeber nichts anderes angewiesen hat.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung
ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in demselben Vertragsverhältnis begründet sind.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse z.B. Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, und der Verkäufer den Auftraggeber ihn unverzüglich über die eingetretene Behinderung informiert hat, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; erhaltene Gegenleistungen sind vom Verkäufer dann zu erstatten.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(4) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Neumünster, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Verkäufer nicht Transport oder Installation übernommen hat, gegenüber einem Unternehmer als Auftraggeber spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über,an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Gegenüber einem Verbraucher als Auftraggeber geht die Gefahr mit Übergabe des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über.
(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
- der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Installation 30 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 20 Werktage vergangen sind und
- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
- Der Verkäufer hat vorher den Auftraggeber schriftlich auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen.
§ 6 Gewährleistung, Sachmangel
(1) Die Gewährleistungsfrist gegenüber einem Unternehmer als Auftraggeber beträgt zwei Jahre ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Gegenüber einem Verbraucher als Auftraggeber stehen ihm die gesetzlichen Rechte zu, soweit in den Abs. 3 bis 7 für Ansprüche auf Schadensersatz nicht etwas anderes geregelt ist.
(3) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung des Vertragsgegenstands anzeigt.
(4) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insb. bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(5) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm bei der Nacherfüllung entstehen.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf
ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängel sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben oder den Schutz von Eigentum vor erheblichen Schaden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gem. § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses
Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für den Vertragsgegenstand vor.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers in Neumünster. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Neumünster ausschließlicher Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Liefer- Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.
Erläuterungen & Hinweise:
- Werden nach Vertragsabschluss Bedingungen festgestellt, die über den Auftragsumfang hinausgehen und/oder zusätzliche Aufwendungen erfordern, so werden wir diese in Nachangeboten erfassen und in Rechnung stellen.
- Die finale, netzseitige Inbetriebnahme der Anlage ist abhängig von dem zuständigen Netzbetreiber.
- Ersatzpfannen müssen bauseitig gestellt werden (min. 10 Stk).
- Es können weitere Fremdkosten bei der Anmeldung von Ihrer Photovoltaikanlage entstehen, wie beispielsweise die Kosten des Zählers, die Ihnen vom Netzbetreiber separat in Rechnung gestellt werden.
- Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
- Der Wechselrichter der Anlage benötigt entweder eine W-LAN- oder LAN-Verbindung. Für die aktive Verbindung und die Verfügbarkeit der Zugangsdaten hat der Auftraggeber zu sorgen. Wir behalten uns vor, die Anlage vorerst ohne vollständige Inbetriebnahme abzurechnen, sollten die Gegebenheiten nicht am Tag der Inbetriebnahme vorhanden sein.
Wir empfehlen Ihnen, sich über Ihre Gebäudeversicherung oder den Versicherungsvertreter Ihres Vertrauens zu einer Photovoltaik-Versicherung beraten zu lassen.
Technische Hinweise:
- Die Verantwortung für die Überprüfung, ob der Netzeinspeisepunkt am Niederspannungsnetz für die Solaranlage ausreichend dimensioniert ist, liegt beim Anlagenbetreiber und muss durch den Netzbetreiber gewährleistet werden. Wir übernehmen Antragsstellung/Anmeldung im Zuge des Projektes. Für Anlagen über 30 kWp könnte ein zusätzlicher Netzanschlusspunkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes erforderlich sein.
- Es muss ein Erdungspunkt am Bau vorhanden sein. Die Erdung des Generatorgestells erfolgt über die hauptseitige Erdungsschiene, sofern vorhanden. Andernfalls muss eine Verbindung mit einem Tiefenerder hergestellt werden, der außerhalb des Gebäudes in den Boden eingeschlagen werden muss. Diese zusätzliche Leistung kann optional hinzugebucht werden.
- Wir gehen von einer ausreichenden Tragfähigkeit des Daches aus, für deren Gewährleistung der Bauherr verantwortlich ist. Bei Unsicherheit empfehlen wir eine Statikprüfung.
- Bei Dächern mit Pappdocken übernehmen wir keine Haftung für undichte Stellen oder Folgeschäden nach der Montage.
- Nach der Montage auf Dächern mit Dachpfannen können Staubrückstände auf dem Dach und benachbarten Flächen wie Terrassen verbleiben, die durch Regen abgespült werden. Manuelles Abspülen ist nicht in unseren Leistungen enthalten und muss ggf. vom Bauherrn organisiert werden.
- Der Bauherr ist selbst für die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften verantwortlich. Typische Photovoltaikanlagen auf Dächern sind in der Regel genehmigungsfrei.
- Soll die Kabeldurchführung durch vorhandene Schächte erfolgen, müssen diese vor dem Montagetermin freigelegt werden. Ohne Hinweise wird ein Kabelkanal außen am Gebäude montiert.